Steuern
Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Streitfall erwarb ein Steuerpflichtiger einen gebrauchten Pkw und verkaufte ihn binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend.
Vor dem Finanzgericht (FG) hatte er keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff „anderes Wirtschaftsgut“ keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.
Der BFH sah dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 anders und gab dem Steuerpflichtigen Recht. Das Gesetz erfasst alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut.
Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objekti-ven Wertsteigerungspotenzials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist nicht Gesetz geworden.
Der Steuerpflichtige hatte den aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust auch „erzielt“.
Das Gesetz objektiviert durch die verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die Einkünfteerzielungsabsicht.
Anmerkung: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag eine Reaktion der Finanzverwaltung noch nicht vor. Wegen der Brisanz dieses Urteils ist jedoch eventuell mit einem „Nichtanwendungserlass“ zu rechnen.
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach tatsächlicher Nutzung des Dienstwagens
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1-%-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann.
Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4.4.2008 darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.
Dem ersten Urteil lag ein sog. Park-and-ride-Fall zugrunde, in dem ein Verband seinem Hauptgeschäftsführer einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte.
Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des Geschäftsführers zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass der Geschäftsführer von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war.
Das Finanzamt (FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde.
Der BFH bestätigte die vom Verband vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den – überschießenden – pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe.
Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei.
Das zweite Urteil betraf einen Fall, in dem einem Außendienstmitarbeiter von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen wurde, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Mitarbeiter suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz auf.Das FA sah den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung des Mitarbeiters den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der BFH beurteilte den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegenüber den Tätigkeitsstätten des Außendienstmitarbeiters bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme.
Den Ansatz des Zuschlags machte er aber davon abhängig, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde.
Für die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der entkräftet werden könne.
Für den Fall, dass der Außendienstmitarbeiter den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und eine Einzelbewertung der Fahrten vorzunehmen.
Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten Fortbildungsmaßnahme
In einem vom Bundesfinanzhof am 10.4.2008 entschiedenen Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang wöchentlich an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen.
Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und berücksichtigte daher die Fahrtkosten nur durch Ansatz der Entfernungspauschale. Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an.
Eine Bildungseinrichtung wird nach seiner Auffassung im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt.
Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, der demjenigen des Tätigkeitsmittelpunkts (zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei.
Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden.
Aufbewahrung der Belege und Einzelaufzeichnungen von Betriebseinnahmen
bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden.
Einnahmen sind einzeln aufzuzeichnen.
Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen; die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht einzeln festzuhalten.
Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität (Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, z. T. Cent-beträge) besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht für Einzelhändler (und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen.
Allerdings sind auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet, die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden Belege aufzubewahren. Eine solche Aufbewahrungspflicht ergibt sich in der Regel aus der Abgabenordnung, aber auch aus der den Steuerpflichtigen obliegenden Feststellungslast.
Gerade in Fällen, in denen Steuerpflichtigen eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zugemutet werden kann, muss die Einnahmeermittlung – z.B. bei Einsatz von Registrierkassen durch Erstellung und Aufbewahrung der Kassenendsummenbons – nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein.
Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden, sondern auch die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind.
Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen.
Anmerkung: Einzelhändler, die Registrierkassen verwenden und die täglichen Kassenendsummen-bons nicht aufbewahren, riskieren eine Schätzung der Betriebseinnahmen. Dies gilt nicht nur für die Bilanzierenden, sondern auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechner.
Sozialversicherungsbeiträge für Aushilfskraft mit mehreren Minijobs
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 9.4.2008 entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, wenn eine bei ihm auf geringfügiger Basis beschäftigte Aushilfskraft nebenher bei anderen Arbeitgebern noch weitere geringfügige Beschäftigungen ausübt und daher die gesetzliche Versicherungspflicht wegen Über-schreitens der Geringfügigkeitsgrenze eintritt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass eine Studentin als geringfügig Beschäftigte mit bis zu 350 Euro monatlich in einem Architekturbüro beschäftigt war. Daneben hatte sie bei einem anderen Arbeitgeber für einige Monate noch eine weitere Beschäftigung mit monatlichen 114 Euro aufgenommen.
Beide Beschäftigungsverhältnisse waren von dem jeweiligen Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, gemeldet worden. Als die Doppelbeschäftigung aufgefallen war, stellte sie rückwirkend die Versicherungspflicht der Studentin fest und forderte u. a. auch von der Inhaberin des Architekturbüros Sozialversicherungsbeiträge nach.
Das LSG hat die Auffassung vertreten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (400 Euro) durch Zusam-menrechnung der Entgelte mehrerer geringfügiger Beschäftigungen überschritten wird, tritt zwar die Versicherungspflicht ein, sie beginnt aber erst mit dem Tag der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung.
Der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein sollte.
Die eine rückwirkende Versicherungspflicht anordnenden Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für die versiche-rungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen sind nach Auffassung des LSG mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts wurde vom LSG die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Der in der Praxis sicherlich häufig vorkommende Fall ist damit also noch nicht vom Tisch. Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, sollten zwingend – im Idealfall beim Einstellungsgespräch – bei diesen nachfragen, ob ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vorliegt, und entsprechende schriftliche Dokumentationen zur Beweisführung zu den Lohnunterlagen nehmen.