Matulke Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Grundstücksneubewertung für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Ab Anfang des Jahres 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser oder Betriebsgebäude berechnet und erhoben. Die Durchführung der Bewertung erfolgt hierbei auf Grundlage einer  „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Diese ist verpflichtend und muss im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 abgegeben werden.

Daher bitten wir Sie, diese Erklärung rechtzeitig zu erstellen und uns zu übermitteln, weswegen Sie bereits jetzt die dafür notwendigen Informationen sammeln und uns zur Verfügung stellen sollten. Um dies tun zu können, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengetragen.

Ist die Abgabe der Erklärung verpflichtend?

Egal ob Sie Eigentümer eines Grundstückes, einer Eigentumswohnung, eines Einfamilienhauses oder einem Betriebsgebäude sind, sind Sie verpflichtet, zur Feststellung des Grundwertes die Erklärung abzugeben.

Dabei sollten Sie beachten, dass das Finanzamt Sie in der Regel nicht persönlich dazu auffordert.

 

 

 

 

Wird sich was für mich verändern?

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften zur Einheitsbewertung zur Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Um die Bemessung der Grundsteuer näher an dem tatsächlichen Wert ausrichten zu können, wurde die Regelung zur Bemessung der Grundsteuer neu gefasst, um die Bemessung der Grundsteuer näher an dem tatsächlichen Wert ausrichten zu können.

Hierfür werden im Jahr 2022 lediglich die Grundlagen für die neue Grundsteuer festgestellt. Die Gemeinden werden dann in den nächsten Jahren neue Hebesätze definieren, welche sie dann für die Erhebung der Grundsteuer verwenden werden. Dabei sind die Hebesätze dafür ausschlaggebend, wie hoch Ihre Steuerlast künftig ausfallen wird.

Welche Informationen werde ich benötigen?

Damit Sie die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts korrekt durchführen können, sind folgende Informationen notwendig:

  • Flur und Flurstück, Gemarkung des Grundstücks
  • Art des Grundstückes (Wohngrundstück, unbebaut...)
  • Grundstücksfläche
  • Art der Nutzung
  • Evtl. Grund- oder Wohnfläche des Gebäudes
  • Eigentumsverhältnisse

Diese Informationen sind z.B. im Grundbuchblatt, im Grundsteuerbescheid oder in Ihrem bestehenden Einheitswertbescheid oder auch in den Kaufunterlagen der Immobilie zu finden.

Kann ich bereits heute etwas tun?

Für die Grundsteuer gilt grundsätzlich ein bundeseinheitliches Verfahren. Jedoch haben die Bundesländer die Möglichkeit, innerhalb einer sogenannten „Öffnungsklausel“ hiervon abzuweichen. Die für die Erklärungen notwendigen Daten sind trotz unterschiedlicher Ansätze ähnlich.

Wir bitten Sie, nach Möglichkeit bereits heute die nachfolgend aufgeführten Vorerfassungsbögen mit den wichtigsten Eckdaten in Bezug auf Ihre Immobilien zu befüllen und uns diese zuzusenden.